Wusstest Du eigentlich, dass Deine Krankenkasse die Kosten für Hebammenhilfe bis zum Ende der Stillzeit übernimmt?
Die Krankenkasse bezahlt in den ersten 10 Tagen nach der Geburt insgesamt bis zu 20 Besuche oder Telefonberatungen durch eine Hebamme.
Ab dem 11. Tag bis zum Ende der 12. Woche nach der Geburt kannst Du, ohne ärztliche Anordnung, insgesamt 16 Besuche oder Telefonate einer Hebamme in Anspruch nehmen.
Falls Du darüberhinaus noch weitere Unterstützung benötigst, reicht eine formlose Bescheinigung der „Notwendigkeit weiterer Leistungen“, die Dir jeder Arzt (Kinderarzt, Hausarzt, usw.) ausstellen kann, ohne sein Budget zu belasten. Die Angabe eines Grundes ist dabei nicht erforderlich.
Und nach den ersten acht Wochen
Sogar nach der zwölften Woche kannst Du, solange Du stillst, bei Stillproblemen sowie bei Fragen zur Beikost oder zum Abstillen, noch achtmal eine Hebamme um Rat und Hilfe bitten. Dafür ist keine ärztliche Anordnung erforderlich.
Auch wenn Du nicht mehr stillst, werden die Kosten für achtmalige Hebammenhilfe bei Ernährungsproblemen bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt von den Kassen übernommen.
Wenn Du bei besonderen Schwierigkeiten nach der 12. Woche, außer diesen acht, noch weitere Beratungen durch die Hebamme benötigst, brauchst Du eine Anordnung eines Arztes (Kinderarzt, Hausarzt, usw.). Dabei muss der Arzt dann auch einen Grund (Indikation) angeben. Sein Budget wird jedoch nicht belastet.
Übrigens: Es ist auch möglich, als Versicherte mehrere Hebammen parallel zu beanspruchen bzw. die Hebamme zu wechseln. Die von der Kasse übernommenen Hebammenleistungen werden dann allerdings addiert, d.h. sie gelten pro Versicherter, nicht pro Hebamme.
Nutze dieses Angebot der Krankenkasse!
Wende Dich bei Fragen zur Ernährung des Babys bis zum Ende der Stillzeit oder bis zum Ende des 9. Monats an Deine Hebamme!
Mehr zur Hebammenhilfe und was Dir zusteht
Autorin: Regine Gresens, IBCLC, Mai 2013, aktualisiert Dezember 2019
Hallo Frau Gresens,
gibt es ein „maximales“ Stillalter, bis zu dem die Hilfe in Anspruch genommen werden kann? Die Texte lesen sich leider häufig so, als würden sie sich nach der „typischen westlichen Frau“ richten, die nach spätestens zwölf Monaten abstillt.
Vielen Dank für Ihre informative Seite!
Jenny
Liebe Jenny,
es gibt bisher per Gesetz keine Beschränkung, gleichwohl gibt es viele Kassen, die der Auffassung sind, dass die Hebammenbetreuung nur für das erste Lebensjahr gilt.
Da seit Beginn dieses Jahres, laut dem neuen Mutterschutzgesetz, auch die Freistellung für Stillzeiten von berufstätigen Müttern nur bis zum 1. Geburtstag gilt, wird in der Praxis die Kostenübernahme der Hebammenbetreuung für Stillberatung nach dieser Zeit vermutlich zunächst von den Kassen eher abgelehnt werden, auch wenn es dafür keine rechtliche Grundlage gibt. Letztlich liegt es im Ermessen der Kassen bzw. des jeweiligen Sachbearbeiters der Kasse, wofür die Kosten übernommen werden.
Traurig, aber so ist es.
Meine Frau ist jetzt schwanger und ich will alles darüber lernen. Vielen Danke für den Artikel. Ich fand ihn sehr hilfreich. VG
Hallo Frau Gresens,
meine Tochter ist 11 Monate alt und ich habe bis jetzt noch relativ viel gestillt. Ich muss jetzt aus gesundheitlichen Gründen zügig abstillen. Habe ich in diesem Fall noch Anspruch auf eine Beratung durch eine Hebamme?
Ich bedanke mich schon mal im Voraus für Ihre Rückmeldung.
LG
Maria
Hallo Maria,
ja, nach der achten Woche kann Ihre Hebamme noch acht Stillberatungen mit Ihrer Krankenversicherung abrechnen, z.B. bei Stillproblemen, bei Fragen zur Beikost oder zum Abstillen.
LG, Regine Gresens