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Wusstest Du eigentlich, dass Deine Krankenkasse die Kosten für Hebammenhilfe bis zum Ende der Stillzeit übernimmt?
Die Krankenkasse bezahlt in den ersten 10 Tagen nach der Geburt insgesamt bis zu 20 Besuche oder Telefonberatungen durch eine Hebamme.
Ab dem 11. Tag bis zum Ende der 12. Woche nach der Geburt kannst Du, ohne ärztliche Anordnung, insgesamt 16 Besuche oder Telefonate einer Hebamme in Anspruch nehmen.
Falls Du darüber hinaus noch weitere Unterstützung benötigst, reicht eine formlose Bescheinigung der „Notwendigkeit weiterer Leistungen“, die Dir jeder Arzt (Kinderarzt, Hausarzt, usw.) ausstellen kann, ohne sein Budget zu belasten. Die Angabe eines Grundes ist dabei nicht erforderlich.
Und nach den ersten zwölf Wochen
Sogar nach der zwölften Woche kannst Du, solange Du stillst, bei Stillproblemen sowie bei Fragen zur Beikost oder zum Abstillen, noch achtmal eine Hebamme um Rat und Hilfe bitten. Dafür ist keine ärztliche Anordnung erforderlich.
Auch wenn Du nicht mehr stillst, werden die Kosten für achtmalige Hebammenhilfe bei Ernährungsproblemen bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt von den Kassen übernommen.
Wenn Du bei besonderen Schwierigkeiten nach der 12. Woche, außer diesen acht, noch weitere Beratungen durch die Hebamme benötigst, brauchst Du eine Anordnung eines Arztes (Kinderarzt, Hausarzt, usw.). Dabei muss der Arzt dann auch einen Grund (Indikation) angeben. Sein Budget wird jedoch nicht belastet.
Übrigens: Es ist auch möglich, als Versicherte mehrere Hebammen parallel zu beanspruchen bzw. die Hebamme zu wechseln. Die von der Kasse übernommenen Hebammenleistungen werden dann allerdings addiert, d.h. sie gelten pro Versicherter, nicht pro Hebamme.
Nutze dieses Angebot der Krankenkasse!
Wende Dich bei Fragen zur Ernährung des Babys bis zum Ende der Stillzeit oder bis zum Ende des 9. Monats an Deine Hebamme!
Mehr zur Hebammenhilfe und was Dir zusteht
Autorin: Regine Gresens, IBCLC, Mai 2013, aktualisiert Mai 2021
Foto: Regine Gresens
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Hallo Frau Gresens,
diese acht Beratungen, die man während der Stillzeit noch in Anspruch nehmen kann, wie sind die ausgelegt? Meine Hebamme hat nun gesagt, ich hätte die acht voll, da wir zweimal telefoniert haben und die anderen sechs Mal habe ich per WhatsApp eine einminütige Sprachnachricht geschickt und eine einminütige Sprachnachricht zurückgeschickt bekommen. Dadurch sind jetzt alle Beratungen aufgebraucht und sie sagte, jede weitere Frage würde sie mir privat in Rechnung stellen. Auf dem Zettel, den ich nun unterschreibe soll, sind aber jeweils 20 Minuten angegeben, die ja einfach faktisch nicht stattgefunden haben. Ich finde das sehr schade, denn hätte ich das vorher gewusst, hätte ich kleinere Fragen einfach gegoogelt oder gewartet und drei zusammengefasst oder so…
Liebe Grüße
Vanessa
Hallo Vanessa,
es ist tatsächlich sehr schade, dass Ihre Hebamme Ihnen nicht vorab klar gesagt hat, dass ihre Hebammenhilfe per Kommunikationsmedium auch als Beratung während der Stillphase gezählt wird.
Damit die Hebamme ihre kurzen Telefonate bzw. Sprachnachrichten mit Ihnen mit der Krankenkasse abrechnen kann, ist aber keine Unterschrift von Ihnen erforderlich.
Damit über die acht erfolgten hinaus, noch weitere Beratungen der Hebamme mit der Krankenkasse abgerechnet werden können, müssten diese jedoch ärztlich angeordnet und mit einer Diagnose begründet werden. Liegt kein ärztliches Rezept vor, müsste die Hebamme sie tatsächlich als Privatleistung mit Ihnen direkt abrechnen.
Während der Corona-Pandemie wurden auch „Wochenbettbetreuungen“ oder „Beratungen bei Stillschwierigkeiten“ teilweise per Video durchgeführt und mit den Krankenkassen abgerechnet. Diese Termine dauern gewöhnlich länger als 20 Minuten und müssen daher auch per Unterschrift der Betreuten bestätigt werden, so wie bei einem Geburtsvorbereitungskurs oder einem Hausbesuch im Wochenbett oder in der Stillphase.
Für Beratungen bis zu 20 MInuten Dauer im Wochenbett oder bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten per Kommunikationsmedium gibt es für die Abrechnung aber eine andere Positionsnummer und auch eine geringere Leistungsvergütung, als bei einer Dauer ab 20 Minuten, daher ist für die Abrechnung auch keine Unterschrift notwendig.
Ob diese Regelungen noch genauso gelten, weiß ich jedoch nicht hundertprozentig, da ich nicht mehr selbst als Hebamme tätig bin und nur eine entsprechende Übergangsvereinbarung gefunden habe, die eigentlich am 30.06.2023 enden sollte. Vermutlich läuft sie aber immer noch weiter.
Ich hoffe, das hilft Ihnen trotzdem weiter.
Falls Sie dazu noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich am besten direkt an Ihre Krankenkasse, an den Hebammen-Landesverband in Ihrem Bundesland oder an den Deutschen Hebammenverband e.V..
Herzliche Grüße,
Regine Gresens
Hallo Frau Gresens,
Ich werde nach lecker Entbindung, sollte ich problemlos stillen können, als Flugbegleiterin in ein Still-Beschäftigungsverbot gehen. Es liegt eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung vor, weshalb dieses BV auch nicht auf nur ein Jahr beschränkt ist. Meine Frage ist nun, sind Hebammen verpflichtet ein Still-Attest auszustellen? Ich höre nämlich von einigen Kolleginnen, dass sich ihre Hebamme plötzlich weigert weitere Bescheinigungen auszustellen, obwohl sie noch stillen.
Vielen Dank im Voraus und viele liebe Grüße, Lena Robbeloth
Hallo Lena,
nein, Hebammen sind nicht verpflichtet eine Still-Bescheinigung für den Arbeitgeber auszustellen.
Wenn sich einige Hebammen weigern diese auszustellen, könnte es daran liegen, dass sie nicht wissen, dass (anders als bei den Still- oder Pumppausen nach dem MuSchuG) Beschäftigungsverbote für Stillende auch nach dem 1. Lebensjahr gelten und/oder dass sie nicht wissen, ob und wie sie den dafür erforderlichen Besuchstermin bei der Mutter oder in einer Hebammenpraxis mit der Krankenversicherung abrechnen können, da dieser dummerweise in der Gebührenordnung für Hebammen nicht vorgesehen ist.
Da die Kosten für das Ausstellen der Still-Bescheinigung aber vom Arbeitgeber der Mutter getragen werden müssen, kann (und sollte) die Hebamme hier einfach diesem eine Rechnung schicken. Die formlose Still-Bescheinigung für den Arbeitgeber könnte aber auch von einem Arzt ausgestellt werden.
Alles Liebe und eine glückliche Stillzeit,
Regine Gresens
PS: In meinem Buch „Intuitives Stillen“ erfährst Du alles wichtige für den guten Stillstart.
Danke für den informativen Artikel. Welche Indikationen berechtigen denn zu weiteren Hebammenbesuchen?
Hallo Charlotte,
zu den Indikationen für weitere Besuche oder Beratung bzw. Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes durch eine Hebamme gehören:
Liebe Grüße,
Regine Gresens
Hallo Frau Gresens,
gibt es ein „maximales“ Stillalter, bis zu dem die Hilfe in Anspruch genommen werden kann? Die Texte lesen sich leider häufig so, als würden sie sich nach der „typischen westlichen Frau“ richten, die nach spätestens zwölf Monaten abstillt.
Vielen Dank für Ihre informative Seite!
Jenny
Liebe Jenny,
es gibt bisher per Gesetz keine Beschränkung, gleichwohl gibt es viele Kassen, die der Auffassung sind, dass die Hebammenbetreuung nur für das erste Lebensjahr gilt.
Da seit Beginn dieses Jahres, laut dem neuen Mutterschutzgesetz, auch die Freistellung für Stillzeiten von berufstätigen Müttern nur bis zum 1. Geburtstag gilt, wird in der Praxis die Kostenübernahme der Hebammenbetreuung für Stillberatung nach dieser Zeit vermutlich zunächst von den Kassen eher abgelehnt werden, auch wenn es dafür keine rechtliche Grundlage gibt. Letztlich liegt es im Ermessen der Kassen bzw. des jeweiligen Sachbearbeiters der Kasse, wofür die Kosten übernommen werden.
Traurig, aber so ist es.
Meine Frau ist jetzt schwanger und ich will alles darüber lernen. Vielen Danke für den Artikel. Ich fand ihn sehr hilfreich. VG
Hallo Frau Gresens,
meine Tochter ist 11 Monate alt und ich habe bis jetzt noch relativ viel gestillt. Ich muss jetzt aus gesundheitlichen Gründen zügig abstillen. Habe ich in diesem Fall noch Anspruch auf eine Beratung durch eine Hebamme?
Ich bedanke mich schon mal im Voraus für Ihre Rückmeldung.
LG
Maria
Hallo Maria,
ja, nach der achten Woche kann Ihre Hebamme noch acht Stillberatungen mit Ihrer Krankenversicherung abrechnen, z.B. bei Stillproblemen, bei Fragen zur Beikost oder zum Abstillen.
LG, Regine Gresens
Hallo Frau Gresens,
Ist dieses auch der Fall wenn das Kind schon 22 Monate alt ist?
LG Janina
Hallo Janina, theoretisch schon. Jedoch sind manche Krankenkassen(mitarbeiter) der Meinung, Stillen müsste nicht länger als 12 Monate sein und wollen daher danach keine Kosten mehr für die Hebammenbetreuung übernehmen. Und es ist auch nicht jede Hebamme in der Lage (bzw. hat entsprechende Erfahrung) etwa zum Stillen oder Abstillen eines Zweijährigen zu beraten, da hier meist eher eine „psychologische“ Beratung gefragt ist.
Still- und Laktationsberaterinnen IBCLC könnten hier die besseren Ansprechpartnerinnen sein, auch wenn die Kosten für die Beratung (noch) nicht von den Krankenkassen übernommen werden.
Herzliche Grüße,
Regine Gresens